Mitgliedsbeitrag

Die Beiträge der SSF  Hamborn 07/38 e.V.

Der Beitrag wird im Zeitraum um den 15.03. und den 15.10. jeweils für ein Halbjahr eingezogen.

Beitragstabelle
Aufnahmegebühr7€
Ordentliche Mitgliedschaft
Mitgliedsbeitrag für Jugendliche42€Halbjährlich
Mitgliedsbeitrag für Erwachsene48€Halbjährlich
Familienbeitrag (ab drei Personen)90€Halbjährlich
Fördermitgliedschaft
Einzelperson22,50€Halbjährlich
Ehepaar45€Halbjährlich

Satzungsauszug Mitgliedschaft

Satzungsauszug §4                Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
  2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend für sich an. Als Mitglied werden geführt: a) ordentliche Mitglieder      b) Ehrenmitglieder  c) Fördermitglieder
  3. Die Mitglieder zu §4 Abs. 2 a) und b) haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das Recht, an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder zu §4 Abs. 2 c) üben keine sportlich-aktive Vereinstätigkeit aus. Die Teilnahme am sonstigen Vereinsleben ist möglich und gewünscht.
  4. Sie haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten (im viertel- oder halbjährlichen Rhythmus) und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten nachzukommen.
  5. Die Wahl zum Ehrenmitglied kann nur auf Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit mindestens Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu ehrende Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des Schwimmens verdient gemacht haben.
  6. Der Verein haftet nicht für Schäden jedweder Art, die bei sportlichen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen, auf Fahrten oder an den Übungsabenden eintreten.

Satzungsauszug §5                Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30. 06.bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Mit dem zugehen der Austrittserklärung beim Verein erlöschen etwaige Vereinsämter. Alle in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins sind bis zum Austrittstag zurückzugeben. Das Mitglied bleibt bis zum Schluss seiner Mitgliedschaft Beitragsschuldner.
  3. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn a)  in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen wird, b)  unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern gilt.
  4. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder wegen Nichterfüllung sonstiger finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich beim 1. Vorsitzenden gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
  5. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Wird Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  6. Von dem Zeitpunkt an, von dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Ämter und Rechte desselben. Insbesondere hat das Mitglied sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen und dem Verein gehörenden Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.