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Beitragstabelle |
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Aufnahmegebühr |
7€ |
pro Person |
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Ordentliche
Mitgliedschaft |
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Mitgliedsbeitrag
für Jugendliche |
21€ |
für drei Monate |
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Mitgliedsbeitrag
für Erwachsene |
24€ |
für drei Monate |
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Familienbeitrag
(ab drei Personen) |
45€ |
für drei Monate |
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Fördermitgliedschaft |
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Einzelperson |
45€ |
Jahresbeitrag |
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Ehepaar |
90€ |
Jahresbeitrag |
Bitte
beachten Sie
die folgenden Hinweise über Sportgesundheit und Aufsichtspflicht:
Jedes Mitglied, das aktiv
am
Schwimmsport (Training + Wettkämpfe) teilnimmt, muss eine ärztliche
Untersuchung bezüglich der Sportgesundheit (Sportfähigkeitsattest)
abgeben,
siehe § 25 Gesundheits-Bestimmungen
der Wettkampfbestimmungen des Deutschen Schwimm-Verbands.
Die
Aufsichtspflicht der Trainer (Übungsleiter/Bahnhelfer) für die
Vereinsmitglieder beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen
der
Trainingsstätte.
1.)
Vereinsmitglieder
können natürliche,
volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden,
Jugendliche unter
18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt
sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
2.)
Über
einen schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen. Mit
der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung als bindend
für
sich an. Als Mitglied werden geführt:
a) ordentliche Mitglieder b)
Ehrenmitglieder c) Fördermitglieder
3.)
Die
Mitglieder zu §4 Abs. 2 a) und
b) haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den Verein und das
Recht,
an allen Einrichtungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder zu §4
Abs. 2 c)
üben keine sportlich-aktive Vereinstätigkeit aus. Die Teilnahme am
sonstigen
Vereinsleben ist möglich und gewünscht.
4.)
Sie haben
die Pflicht, den Verein
bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten (im viertel- oder
halbjährlichen
Rhythmus) und den Auflagen des Vorstandes oder dessen Beauftragten
nachzukommen.
5.)
Die Wahl
zum Ehrenmitglied kann nur
auf Antrag des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung mit
mindestens
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die zu
ehrende
Person muss sich in besonderem Maße um den Verein und die Förderung des
Schwimmens verdient gemacht haben.
6.)
Der
Verein haftet nicht für Schäden
jedweder Art, die bei sportlichen oder sonstigen
Vereinsveranstaltungen, auf
Fahrten oder an den Übungsabenden eintreten.
Satzungsauszug
§5
Beendigung der
Mitgliedschaft
1.)
Die
Mitgliedschaft endet mit dem
Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem
Verein,
Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des
Vereins.
2.)
Der
freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres (30.
06.bzw.
31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
Mit dem
zugehen der Austrittserklärung beim Verein erlöschen etwaige
Vereinsämter. Alle
in seinem Besitz befindlichen Gegenstände des Vereins sind bis zum
Austrittstag
zurückzugeben. Das Mitglied bleibt bis zum Schluss seiner
Mitgliedschaft
Beitragsschuldner.
3.)
Ein
Mitglied kann durch
Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder
ausgeschlossen werden, wenn
a)
in grober Weise gegen die
Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen wird,
b)
unehrenhaftes Verhalten
innerhalb oder außerhalb des Vereins.
wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires oder unsportliches
Verhalten gegenüber Vereinsmitgliedern gilt.
4.)
Das
Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist oder wegen Nichterfüllung sonstiger
finanzieller Verpflichtungen dem Verein gegenüber. Ein Antrag auf
Ausschluss
eines Mitgliedes muss unter Angabe von Gründen und Beweisen schriftlich
beim 1.
Vorsitzenden gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
unter
Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu
äußern.
5.)
Der
Beschluss über den Ausschluss
ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Das ausgeschlossene Mitglied
kann
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich
Beschwerde
beim Vorstand einlegen. Wird Beschwerde nicht oder nicht rechtzeitig
eingelegt,
gilt dies als Anerkennung des Ausschließungsbeschlusses, so dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.
6.)
Von dem
Zeitpunkt an, von dem das
auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens
in
Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Ämter und Rechte desselben.
Insbesondere hat
das Mitglied sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen und dem
Verein
gehörenden Gegenstände an den Vorstand herauszugeben.